Untersuchung von jugendlichen Auszubildenden und Berufsanfängern

für Jugendliche  unter 18 Jahren

Jugendliche in einem Beschäftigungsverhältnis sind gesetzlich verpflichtet, sich regelmäßig von einer Ärztin oder einem Arzt untersuchen zu lassen und dem Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung über diese Untersuchung vorzulegen.

Verpflichtend sind eine Erstuntersuchung vor Beginn der Ausbildung oder Beschäftigung oder eine Nachuntersuchung nach Beginn der Ausbildung oder Beschäftigung.

Legt die oder der Jugendliche diese Bescheinigung nicht vor, darf sie oder er nicht beschäftigt oder ausgebildet werden. Diese Untersuchung ist für alle Jugendlichen unter 18 Jahren, die eine Ausbildung oder gewerbliche Arbeit beginnen wollen, durch das Jugendarbeitsschutzgesetzt vorgeschrieben.

Zur Durchführung der Jugendschutzuntersuchung ist ein Berechtigungsschein erforderlich, der bei der jeweils zuständigen Gemeinde oder Stadtverwaltung erhältlich ist. Ohne diesen Berechtigungsschein darf die Untersuchung nicht durchgeführt werden. Dem Berechtigungsschein liegen verschiedene Fragebögen (Anamnesebögen) bei, von denen einer vom Erziehungsberechtigten ausgefüllt und unterschrieben werden muss. Dies ist besonders dann wichtig, wenn der/die Jugendliche alleine zur Untersuchung kommt.

Durch die Jugendschutzuntersuchung soll vor Aufnahme einer Ausbildung bzw. einer gewerblichen Tätigkeit abgeklärt werden, ob von dieser geplanten Tätigkeit für den Auszubildenden/die Auszubildende eine Gesundheitsgefahr ausgehen könnte. Hierzu dient die sogenannte Erstuntersuchung. Hat der/die Jugendliche nach Ablauf des ersten Lehr- bzw. Berufsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist eine Nachuntersuchung vorgeschrieben.

Zur Jugendschutzuntersuchung gehört neben der Überprüfung der Sehkraft (Nah- und Fernsicht, Überprüfung auf Farbenblindheit), des Gehörs, des Körperbaus und des Bewegungsapparates auch eine körperliche Untersuchung. Eine Blutentnahme ist nicht vorgesehen, dafür aber eine Untersuchung des Urins.

Nach Beendigung der Untersuchung erhält der/die Jugendliche je eine Bescheinigung über die durchgeführte Untersuchung für die Eltern und für den Arbeitgeber. Aus dieser Bescheinigung ist ersichtlich, ob der/die Jugendliche für den angestrebten Beruf uneingeschränkt tauglich ist oder ob bestimmte Einschränkungen bestehen.

Weiterhin wird über eventuell notwendige Folgeuntersuchungen bei Fachärzten informiert. Der Arbeitgeber erfährt nichts über eventuelle Krankheiten des/der Jugendlichen, er wird lediglich über eventuell medizinisch notwendige Einschränkungen bei der Berufsausübung informiert.

Diese Untersuchung wird vom Gewerbeaufsichtsamt bezahlt.

Schweigepflicht

Für den Arzt besteht eine ärztliche Schweigepflicht – auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren. Wenn die jungen Patienten wollen, dass der Inhalt des Gesprächs unter vier Augen bleibt, muss sich der Arzt daran halten, es sei denn, das Leben des jungen Menschen ist in Gefahr.